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Psychotherapie

Recht auf rasche Behandlung

22.02.2012
Von Anja Lang
Psychotherapeuten mit Kassenzulassung sind rar - die Wartezeiten dementsprechend lang. Wer dringend einen Therapieplatz benötigt, aber bei einem Kassentherapeuten keinen baldigen Termin bekommt, darf sich auch an einen Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung wenden und kann sich die Kosten hierfür erstatten lassen.
Wer dringend einen Therapieplatz benötigt, darf sich deshalb auch an einen Psychologen ohne Kassenzulassung wenden und kann sich die Kosten hierfür erstatten lassen.
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Durchschnittlich sechs Monate dauert es, bis ein Patient hierzulande mit einer Psychotherapie starten kann. So das Ergebnis einer aktuellen Umfrage der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) unter mehr als 9.000 niedergelassenen Psychotherapeuten. Grund dafür ist, dass der Bedarf an psychotherapeutischer Beratung in den letzten Jahren stark angestiegen ist und weiter steigt, auf der anderen Seite aber die Zahl der Therapeuten mit Kassenzulassung nicht mitwächst.
 
Nach zeitraubender und häufig vergeblicher Suche, geben viele Patienten entmutigt auf und verzichten auf die Therapie. Nicht selten hat das zur Folge hat, dass sich die Beschwerden verschlimmern. Dabei steht gesetzlich Versicherten nach Paragraf 13 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches V eine zeitnahe Behandlung zu. So kann der Patient – wenn er in zumutbarer Zeit keinen Therapeuten mit Kassenzulassung findet - auch auf einen Behandler ohne Kassenzulassung ausweichen. Die Kasse ist dann grundsätzlich dazu verpflichtet die Kosten hierfür zu erstatten. Allerdings muss man dabei einige Punkte beachten.

Erfolglose Suche nachweisen

Wichtig ist nachzuweisen, dass man sich um einen Therapieplatz bei einem Psychologen mit Kassenzulassung bemüht hat und in zumutbarer Zeit auch keiner zu bekommen war. Dazu sollte man sich bei möglichst vielen Kassentherapeuten in Wohnortnähe nach freien Plätzen erkundigen. Eine Liste der zugelassenen Psychotherapeuten findet man bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Bekommt man einen Termin innerhalb der nächsten drei Monate, sollte man diesen wahrnehmen. Sinnvoll ist es auch, sich auf Wartelisten setzen zu lassen, falls kurzfristig ein Platz frei wird. Werden allerdings Wartezeiten von mehr als drei Monaten in Aussicht gestellt, gelten diese als unzumutbar. Diese Tatsache sollte der Patient sich zusammen mit den genauen Anschriften der Therapeuten und dem Datum der Anfrage notieren oder sich, besser noch, von den angefragten Therapeuten schriftlich bestätigen lassen.

Die Kasse um Mithilfe bitten

Mit dieser Aufstellung als Beleg, kann man sich jetzt – möglichst schriftlich - an seine Krankenkasse wenden und dieser mitteilen, dass man – trotz Bemühungen - keinen rechtzeitigen Termin bekommen hat. Außerdem sollte man die Kasse auffordern einen Psychotherapeuten zu nennen, bei dem man kurzfristig in der Nähe des Wohnortes einen Termin erhalten kann. Dabei rät die Bundespsychotherapeutenkammern dazu, auch eine angemessene Frist zu setzen, die zum Beispiel eine Woche betragen kann.

Geeignete Alternative suchen

Kann die Kasse nach Ablauf dieser Frist keinen Psychotherapeuten nennen, kann man sich auf die Suche nach einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung man. Die Kassen akzeptieren nur approbierte Psychotherapeuten. Man erkennt sie daran, dass sie sich entweder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nennen dürfen. Hat man einen Therapeuten gefunden, der kurzfristig einen Behandlungsplatz anbieten kann, benötigt man eine schriftliche Bestätigung darüber. Außerdem sollte der Therapeut auch noch bestätigen, dass die Behandlung notwendig ist.

Kostenerstattung beantragen

Zusammen mit diesen Unterlagen kann man jetzt bei seiner Krankenkasse beantragen, dass diese der Behandlung durch den gewählten Psychotherapeuten zustimmt und die dafür notwendigen Kosten nach Paragraf 13 Absatz 3 SGB V erstattet. In vielen Fällen übernehmen auch die Therapeuten selbst diesen Schritt. Wichtig ist bei der Beantragung, nicht generell die Kostenerstattung zu wählen. Darauf weist die BPtK hin. Für den Versicherten ist es oft einfacher die sogenannte Sachleistung gewährt zu bekommen. Dabei kann der Therapeut dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen.

 
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