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Behinderte Kinder

Anspruch auf Kurzzeitpflege

16.10.2011
Von Anja Lang
Seit Einführung der Pflegereform werden auch Familien mit pflegebedürftigen behinderten Kindern deutlich entlastet: Sie können nun endlich ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege wahrnehmen. Das heißt bis zu vier Wochen Auszeit, in denen das Kind vollstationär betreut wird.
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Problem vorher: Zugelassene Pflegeheime, die Kurzzeitpflege anbieten, sind meist an den Bedürfnissen pflegebedürftiger alter Menschen orientiert. Für behinderte Kinder sind diese in der Regel kaum geeignet. Von den geeigneten Einrichtungen sind wiederum nur wenige zugelassen. Somit konnte der Anspruch bisher kaum genutzt werden.

Seit 1. Juli 2008 hat sich das geändert: Pflegebedürftige behinderte Kinder unter 18 Jahren können die Kurzzeitpflege jetzt in den für sie geeigneten Einrichtungen nutzen, auch, wenn diese von den Pflegekassen nicht zugelassen sind. So beispielsweise in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.

Entlastung im Haus gab es für Familien mit pflegebedürftigen behinderten Kindern bisher vor allem durch den Anspruch auf Verhinderungspflege. Fällt also die Pflegeperson etwa wegen Krankheit, Urlaub, Erschöpfung für eine gewisse Zeit aus, besteht für längstens vier Wochen im Jahr der Anspruch auf eine Ersatzpflege. Jetzt kann zusätzlich zur Verhinderungspflege für weitere vier Wochen im Jahr die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. So können zum Beispiel auch Betreuungsplätze, die von Behindertenwohnheimen während der Ferien angeboten werden, von pflegebedürftigen behinderten Kindern genützt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dafür die Kosten bis zu 1.550 pro jährlich für längstens vier Wochen.
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