Arbeitnehmer, die durch ihren Beruf an einem Wirbelsäulenleiden erkranken, haben es seit einem Urteil des Bundessozialgerichts leichter, dass ihre Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt und damit auch finanziell entschädigt werden.
Im konkreten Fall erlitt ein Stuckateur einen Bandscheibenvorfall und forderte eine Verletztenrente. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die berufliche Belastung nicht sonderlich groß gewesen sei und die Krankheit auch private Ursachen haben könne. Die Berufsgenossenschaft bezog sich dabei auf eine Berechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD). Dieses Modell prüft, ob bei einer konkreten Belastung die Wahrscheinlichkeit einer Wirbelsäulenerkrankung höher ist, als bei der übrigen Bevölkerung.
Das Bundessozialgericht (BSG) stellte dagegen fest, dass die Rechenweise des MDD nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entspreche, da es Belastungen erst ab einem bestimmten täglichen Mindestwert berücksichtige. Problem: Es steht derzeit kein alternatives Rechenmodell zur Verfügung. Nach dem Kasseler Urteil dürfen die Berufsgenossenschaften deshalb das MDD weiter verwenden. Allerdings mit einer starken Herabsetzung des bisherigen Schwellenwertes für die Anerkennung. So sind nun nur noch 50 Prozent der nach dem MDD erforderlichen Gesamtbelastungsdosis nötig, um eine Anerkennung als Berufskrankheit zu erreichen.
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