Was ist bei der Rentenversicherung geplant?
Derzeit sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie profitieren somit vom Leistungspaket der Rentenversicheurng noch erwerben sie das Recht auf einen Riester-Vertrag. Nur auf Wunsch und durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen haben sie die Möglichkeit versicherungspflichtig zu werden und dadurch den vollen Versicherungsschutz zu erhalten.
Das soll sich nun ändern – die Regel umgekehrt werden. Die Koalitionspläne sehen vor, dass Minijobber künftig voll in der Rentenversicherung abgesichert sind und so unter anderem auch Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Dafür soll der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent durch eigene Mittel des Minijobbers um 4,6 Prozent bis zur aktuellen Beitragshöhe der Rentenversicheung von 19,6 Prozent aufgestockt werden. Nur wenn dies vom Arbeitnehmer ausdrücklich nicht gewünscht wird, kann ein Antrag auf Versicherungsfreiheit gestellt werden. Dann bleibt es weiterhin bei der pauschalen Abgabe des Arbeitnehmers.
Diese geplante neue Regelung dürfte allerdings einen erhöhten Bürokratie-Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten. Denn was dann nach der alten Regelung bisher selbstverständlich war – nämlich die Versicherungsfreiheit -, ist zukünftig separat zu beantragen.
Was ändert sich bereits zum 1. Januar 2012, was später?
Da noch einige gesetzgeberische Anpassungen notwendig sein dürften, ist wohl frühestens zum 1. April oder auch erst zum 1. Juli 2012 mit einem Inkrafttreten zu rechnen.
Bereits zum Jahresbeginn werden die Beiträge zur Ausgleichskasse U1 der
Minijob-Zentrale von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent angehoben. Dadurch haben Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen und gleichzeitig umlagepflichtig zur Ausgleichskasse U1 sind, dann höhere Kosten. Mit diesem Betrag werden die Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit des Mitarbeiters in Höhe von 80 Prozent finanziert. Die Teilnahme zur Ausgleichskasse U1 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Außerdem ist für geringfügig Beschäftige künftig eine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Sie entspricht 0,04 Prozent des Bruttoentgelts. Die übrigen Sozialabgaben sowie die Umlage U2 für die Entgeltfortzahlung bei Mutterschutz und Beschäftigungsverboten bleiben vorerst unverändert.