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Auszubildende

Zu viel Eifer gefährdet Kindergeld

20.11.2010
Von Max Geißler
Sind volljährige Kinder in der Ausbildung zahlt der Staat nur dann noch Kindergeld, wenn das Einkommen des Kindes den Jahresbetrag von 8.004 Euro nicht übersteigt. Was viele nicht wissen: Mit Hilfe der betrieblichen Altersvorsorge lässt sich die kritische Grenze unterschreiten.
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Genau wie Arbeitnehmer dürfen auch Auszubildende einen Teil ihrer Ausbildungsvergütung steuerfrei in eine Betriebsrente umwandeln. Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind Zahlungen von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung erlaubt. Bei einer Bemessungsgrenze von 5.500 Euro in den Jahren 2010/2011 sind monatliche Beiträge von 220 Euro steuerbegünstigt. Der auflaufende Jahresbetrag von 2.640 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen des Kindes und wird insoweit nicht bei der Ermittlung der für das Kindergeld entscheidenden Einkünfte herangezogen.
Zusätzlich können bei Neuverträgen bis zu 1.800 Euro in die Betriebsrente pro Jahr eingezahlt werden, die steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei ist. Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Kindes-Einkommens berücksichtigt und mindert deshalb auch das für die Bewilligung des Kindergelds ausschlaggebende Einkommen.

Das gleiche gilt auch für geleistete Sozialabgaben. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR, 167/02) dürfen für die Festlegung des Kindergeldanspruchs nur noch die Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung stehen. Absolviert ein Kind eine Ausbildung und zahlt es die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, so dürfen diese von den Einkünften des Kindes abgezogen werden. Grund: Die Sozialabgaben stehen nicht für den Lebensunterhalt des Kindes zur Verfügung, so die Richter.

 
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