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Kinder

Was der Staat zuschießt

10.04.2012
Von Max Geißler
Erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge, können sie oft von staatlichen Zuwendungen oder Steuervorteilen profitieren. Welche das sind, wie hoch sie ausfallen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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Kindergeldanspruch besteht maximal bis zum 25. Lebensjahr. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat 184 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten 215 Euro. Die Obergrenze für Kindeseinkünfte von 8.004 Euro pro Jahr gilt seit 2012 nicht mehr. Diese Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht:
Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld

Kindergeldempfänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgelts, ansonsten sind es nur 60 Prozent. (Paragraf 129 Sozialgesetzbuch III).

Ausbildungsfreibetrag

Eltern können den Freibetrag von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsaufbildung beanspruchen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings unter 1.848 Euro im Jahr liegen. (Paragraf 33a Absatz 2 EStG). Sind die Bezüge höher, sinkt der Ausbildungsfreibetrag.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
 
Der Steuerbonus für Single-Eltern in Höhe von 1.308 Euro mindert die zu versteuernden Einkünfte (Paragraf 24b EStG).

Familienzuschlag für Beamte und Angestellte des öffentl. Dienstes
 
Besteht Kindergeldanspruch zahlen öffentliche Arbeitgeber zumeist einen Familienzuschlag. Die Höhe variiert je nach Bundesland bzw. Tarifvertrag (Paragraf 40 Abs. 2 BbesG.).

Kinderzulage für Riester-Rente
 
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich 185 Euro Zulage. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt der Satz 300 Euro. (Paragraf 85 Abs. 1 EStG).

Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen
 
Eltern profitieren von geringeren Prozentsätzen bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Mit einem Kind sinkt beispielsweise der Eigenanteil von fünf auf drei Prozent, wenn die Einkünfte 50.000 Euro betragen. (Paragraf 33 Abs. 3 EStG).

Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen
 
Kindergeldempfänger dürfen 30 Prozent der Zahlungen an Privatschulen steuerlich absetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro. (Paragraf 10 Absatz 1 EStG.).

Steuerbonus bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
 
Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solizuschlag mindern die Kinderfreibeträge das maßgebliche Einkommen. (Paragraf 51 a Abs. 2 EStG).

Wohnungsbauprämie
 
Eltern, deren Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge die Grenze von 51.200 Euro unterschreitet (Ledige 25.600 Euro), erhalten Wohnungsbauprämie. (Paragraf 2 Abs. 5 EStG).

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