„Arm gerechnet“ - so überschrieb die Süddeutsche Zeitung einen Bericht über die gestiegene Zahl von Selbstständigen mit Hartz IV. Geldsparen fragt: Wie kommen Selbstständige überhaupt an Hartz IV? Und: Können sie sich wirklich so leicht „arm rechnen“?
1. Wieso können denn Selbstständige überhaupt Arbeitslosengeld II bekommen – schließlich sind sie ja nicht arbeitslos?
Der Name der Leistung ist höchst irreführend. Arbeitslosengeld (ALG) II gibt es nämlich keineswegs nur für Arbeitslose. Auch wer erwerbstätig ist, aber nur Einkünfte erzielt, die zum Lebensunterhalt für sich und die eigene Familie nicht reichen, hat Anspruch auf Hartz IV. Das hat sich mittlerweile offensichtlich auch bei einer wachsenden Zahl von schlecht verdienenden Selbstständigen herumgesprochen. Die Zahl der selbstständigen ALG-II-Bezieher ist deutlich gestiegen: auf mittlerweile 130.000.
2. Dürfen die Betroffenen denn während des ALG-II-Bezugs weiterhin selbstständig tätig sein?
Natürlich. Würden sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen, dann würden sie sich ja sozusagen extra „arm machen“ – und das wäre dann Leistungsmissbrauch. Sie sind verpflichtet, alles dafür zu tun, damit sie so wenig wie möglich – und am besten gar nicht – auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind.
3. Und wie errechnen sich die Leistungen, die Selbstständige erhalten?
Genau wie bei allen anderen Hartz-IV-Beziehern. Zunächst wird ihr Bedarf ausgerechnet. Davon wird ihr anrechenbares Einkommen abgezogen. Deckt das Einkommen den Bedarf der Familie nicht, so wird es mit ALG II aufgestockt. Das nennt sich dann „aufstockendes Arbeitslosengeld II“.
Wie hoch der amtlich anerkannte „Bedarf“ ist, hängt vor allem von der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten ab. Seit dem 1. Januar 2011 stehen beispielsweise einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern unter sechs Jahren Regelsätze von insgesamt 1.086 Euro zu. Hinzu kommen die Unterkunftskosten. Bei einer Warmmiete von 700 Euro hat die Beispielfamilie einen „Bedarf“ von 1.786 Euro.
4. Und wie errechnen sich die Einkünfte von Selbstständigen?
Mit ihrem Bedarf werden alle Einkünfte der selbstständigen Antragsteller und ihrer Familienmitglieder verrechnet. Bei der Beispielfamilie zählt dazu etwa das Kindergeld, das bei zwei Kindern derzeit 368 Euro beträgt. Hinzu kommt als wichtigste Einkommensquelle der Betriebsgewinn. Bei Selbstständigen gilt die einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn. Hiervon werden dann – genau wie bei Arbeitnehmern – noch Freibeträge abgezogen.
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