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Hartz IV und Fernsehen

Sozialamt zahlt Kabelanschluss

05.03.2010
Von Fritz Himmel
Empfänger von Hartz-IV können unter bestimmten Bedingungen die monatlichen Kosten für Kabelfernsehen komplett erstattet bekommen. Eine Prüfung des Mietvertrags lohnt sich.
Hartz IV Kabelfernsehen Soziales Verbraucher Geldsparen.de
Arbeitslose, die in ihrer Wohnung einen TV-Empfang via Kabelanschluss haben, sollten jetzt einen genauen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Steht dort der Passus, dass sie vertraglich zur Nutzung des vorhandenen Kabelanschlusses verpflichtet sind, haben sie Glück. Die dafür anfallenden Gebühren müssen vom Amt als Teil der Unterkunftskosten anerkannt und bezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az. B 4 AS 48/08 R). Nicht übernommen werden müssen die Gebühren laut Urteil jedoch, wenn der Kabelanschluss kein fester Bestandteil des Mietvertrages ist und es zudem Alternativen dazu gibt.

Im verhandelten Fall wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage einer Frau ab, da sie sich freiwillig für das Kabelfernsehen entschieden hatte. Laut Mietvertrag war es ihr freigestellt, ob sie den Fernsehempfang via Kabel nutzen wollte. Stattdessen wurden ihr anteilig die Kosten einer Gemeinschaftsantenne in Rechnung gestellt - und von der Behörde auch anstandslos übernommen. Das Recht der Klägerin auf Informationsfreiheit werde auch mit der Gemeinschaftsantenne bereits hinreichend erfüllt, befanden die Richter.

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