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Hartz-IV-Antrag

Bedenken oft unberechtigt

05.02.2011
Von Rolf Winkel
Viele gering verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige schrecken davor zurück, Hartz IV zu beantragen. Die Bedenken sind dabei höchst unterschiedlich, häufig aber unbegründet. Die wichtigsten Fakten zu Hartz IV.
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Arbeitslosengeld II können alle Bedürftigen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren erhalten. Diese Leistung bekommen zum einen hilfebedürftige Arbeitslose, die keinen Anspruch auf die reguläre Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I haben oder deren Anspruch darauf abgelaufen ist. Doch der Begriff »Arbeitslosengeld II« trifft eigentlich nicht den Kern der Sache. Denn die Leistung wird genauso an Arbeitnehmer und Selbstständige gezahlt, deren Einkommen für ihren Lebensunterhalt nicht ausreicht. Nicht erwerbsfähige Familienangehörige (insbesondere Kinder) im gemeinsamen Haushalt von ALG-II-Empfängern erhalten das sogenannte "Sozialgeld".
Regelleistungen

Den Hilfebedürftigen stehen sogenannte Regelleistungen zu. Alleinstehende erhalten derzeit monatlich 359 Euro (siehe Tabelle). Einem (Ehe-)Paar stehen zwei Mal 90 Prozent der Regelleistung (also derzeit insgesamt 646 Euro) zu. Gleiches gilt für unverheiratete Arbeitslose mit einem festen Lebenspartner. Für jedes Kind unter sechs Jahren gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes, für Kinder zwischen sechs und unter 14 Jahren 70 Prozent, für Jugendliche zwischen 14 und unter 18 Jahren sind es 80 Prozent, der gleiche Satz gilt für junge Erwachsene zwischen 18 und unter 25 Jahren, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben.
ALG II und Sozialgeld
 Personengruppe  Regelsatz  Prozent
 Alleinstehende und Alleinerziehende  359 Euro  100
 (Ehe-) Paare  646 Euro  2 x 90
 Kinder unter 6 Jahren  215 Euro  60
 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren  251 Euro  70
 Kinder von 14 bis unter 18 Jahren  287 Euro  80
 Kinder von 18 bis unter 25 Jahren*  287 Euro  80
* dies gilt für Kinder unter 25 Jahren, die noch im gemeinsamen Elternhaushalt wohnen
Unterkunft und Heizung

Die Kosten hierfür werden von den Ämtern zusätzlich zu den Regelleistungen übernommen – und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Diese müssen allerdings »angemessen« sein. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab. Sind die tatsächlichen Wohnkosten zu hoch, wird in der Regel ein Umzug verlangt. Bis man eine billigere Wohnung gefunden hat, werden die höheren aktuellen Kosten übernommen – allerdings in der Regel nur für maximal sechs Monate.


 
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Leserkommentare

Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
27.06.2011 13:43 Uhr
Redaktion: Partnerschaft und Hartz IV
Grundsätzlich werden in Deutschland, wenn es um Hartz IV geht, feste Partnerschaften genauso behandelt wie Ehen. Es gibt die gleichen Leistungen (für ein Paar inzwischen als Regelbedarf 656 Euro im Monat), aber auch eine komplette Anrechnung der Einkommen beider Partner und eine Berücksichtigung der Vermögen beider.

Wenn die Partnerin spanische Staatsangehörige ist und bislang in Spanien lebt, stellt sich ggf. aber die Frage, ob sie so einfach Hartz-IV-Leistungen erhalten wird (zumindest als Unverheiratete). Das zweite Sozialgesetzbuch schließt ausdrücklich den Leistungsbezug von Ausländern aus, wenn diese lediglich zum Zweck der Arbeitsuche einreisen. Das Bundessozialgericht hält einen solchen Leistungsausschluss für EU-Bürger allerdings unter Verweis auf das das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 für rechtswidrig (Urteil vom 19.10.2010; Az.: B 14 AS 23/10 R). Ggf. muss dann vor Ort der ALG-II-Bezug per Widerspruch und Klage durchgesetzt werden. Falls es vor Ort - was keineswegs sicher ist - Schwierigkeiten gibt, ist der Rechtsweg aber erfolgversprechend.
26.06.2011 21:09 Uhr
Robert Peter Stundl: Feste Lebensgemeinschaft
Ich lebe im Moment noch auf Teneriffa und habe von dort aus kaum die Möglichkeit wichtige Informarionen zu erhalten. Ich bin Deutscher und werde ALG II erhalten - mein fester Lebenspartner seit vielen Jahren ist Spanierin - wer weiss Bescheid - wird die Beziehung im Sinne des Leistungsbezugs (646 Euro) von Hartz IV unproblematisch anerkannt werden, und falls ja, in welcher Form? - oder ist Heiraten die Lösung! Herzlichen Dank - Robert
02.10.2010 17:21 Uhr
Konrad: Lachhaft
150 Euro/Lebensjahr als maximaler für den Leistungsbezug unschädlicher Höchstbetrag an Erspartem ist wirklich lächerlich. Damit kann sich ein 30-jähriger nicht einmal einen neuen Kleinstwagen kaufen.
27.09.2010 15:50 Uhr
Mang Renate: Hartz IV
Da sieht man mal wieder, wie der einzelne Bürger an der Nase herumgeführt wird. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich, was mir und meiner Tochter in Wirklichkeit alles zusteht. Vielen Dank an den Reporter.
24.08.2010 15:46 Uhr
Redaktion: Zusatzleistungen
für eine Brille gibt es im Regelfall keine Zusatz-Leistungen. Generell sind die sogenannten einmaligen Beihilfen, die man früher aus der Sozialhilfe kannte, ohnehin abgeschafft.

Eine Ausnahme könnte in besonderen Härtefällen gelten. Etwa dann, wenn sich die Sehkraft kontinuierlich verschlechtert und - beispielsweise - alle sechs Monate deshalb eine neue Brille erforderlich wird. Dann könnten unter Umständen im Rahmen der so genannten "Härtefallregelung"
die Brillenkosten übernommen werden. Ich gehe aber davon aus, dass man dies wahrscheinlich vor dem Sozialgericht erstreiten müsste.
24.08.2010 11:29 Uhr
Gabriele John: Hartz IV
Es wäre noch interessant und wichtig zu wissen, ob die ARGE auch Kosten für eine Brille übernimmt und unter welchen Bedingungen. Weiß hier jemand Näheres?
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