Seit dem 28. Dezember 2011 gelten bei der wichtigsten Leistung der Arbeitsagenturen für Existenzgründer ungünstigere Regelungen. Dennoch lohnt es sich nach wie vor, den Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen. Die wichtigsten Neuregelungen.
Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss (GZ) ist entfallen, es handelt sich künftig nur noch um eine „Kann-Leistung“, die nach dem Ermessen der Arbeitsagenturen gewährleistet wird. „Traurig ist, dass die Arbeitsberater, die gründungswillige Arbeitslose bisher unterstützten und ermutigten, nun krampfhaft nach Ablehnungsgründen suchen müssen“, kommentiert Andreas Lutz von www.gruendungszuschuss.de und ergänzt: „Ernsthafte Gründer, die frühzeitig Unterstützung in Anspruch nehmen, haben aber weiter gute Chancen auf die Förderung."
Höhe
Die Höhe des Zuschusses ist unverändert. Gezahlt wird das vorher gewährte Arbeitslosengeld sowie ein Zuschlag von 300 Euro pro Monat, der für die soziale Absicherung der Gründer vorgesehen ist (dessen Verwendung aber ins Belieben der Gründer gestellt ist).
Dauer
Doch die Förderungsdauer wurde radikal gekürzt: Statt neun Monate lang wird der Zuschuss nur noch für sechs Monate gezahlt. Der 300-Euro-Zuschlag wird – allerdings nur für Gründungen, deren Tragfähigkeit bereits mehr oder weniger belegt ist – auf Antrag für weitere neun Monate gezahlt.
Restanspruch
Zudem wird der GZ nun nur dann gezahlt, wenn noch ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld I besteht. Bisher reicht ein Restanspruch von drei Monaten. Wer von vornherein nur Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I hat, muss den GZ also bereits im ersten Monat der Arbeitslosigkeit beantragen.
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