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Elterngeld

7 Fakten für Eltern

04.05.2012
Von Oliver Mest
So lukrativ das Elterngeld für junge Eltern ist, so voller Fallstricke ist der Antrag, den man stellen muss, um Elterngeld zu erhalten. Wichtig ist es vor allem, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, was für den eigenen Elterngeldantrag wichtig ist und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Welche Dinge Eltern unbedingt beachten müssen, erfahren Sie hier.
Elterngeld 7 Fakten für Eltern
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1. Steuerklassen rechtzeitig wechseln

Die Höhe Ihres Elterngeldes hängt vom Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist ab – und das wird durch die Steuerklasse bestimmt. Das bedeutet: Durch einen Steuerklassenwechsel von Klasse V oder IV zu Klasse III erhöhen Sie Ihr Nettogehalt deutlich – und damit auch Ihr Elterngeld. Dieser kleine Trick ist nach Meinung des Bundessozialgerichts (AZ: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) erlaubt, auch wenn er von den Elterngeldstellen nicht gern gesehen wird.

Denken Sie jedoch daran, dass das Einkommen beim Elterngeld über einen Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigt wird – der Steuerklassenwechsel beim Elterngeld-Antrag sollte also möglichst früh vorgenommen werden.

2. Nebenjob erhöht das Elterngeld

Für die Berechnung des Elterngeldes zählt das gesamte Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. Dazu gehören auch Zweitjobs, die als Mini-Job oder im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt werden. Für die Mutter wird es schon aus gesundheitlichen Gründen in aller Regel keine Option sein, einen zusätzlichen Job aufzunehmen – aber wenn Väter planen, in Elternzeit zu gehen, erhöht ein Zweitjob das Elterngeld massiv.

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3. Selbstständige und ihr Elterngeldanspruch

Bei Selbstständigen ist die Grundlage der Einkommensberechnung der im Steuerbescheid ermittelte Gewinn. Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, wird der Gewinn anhand älterer Steuerbescheide oder vorgelegter Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt. Von diesem Gewinn werden dann noch die Steuervorauszahlungen und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im entsprechenden Zeitraum abgezogen. Das bedeutet auch: Kündigt sich ein Kind an, sollten Selbstständige sofort die Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen – das erhöht den Gewinn und damit das Elterngeld. Gehen während des Elterngeldbezuges übrigens Honorare auf dem Konto des Selbstständigen ein, die er vor der Elternzeit verdient hat, darf das Elterngeld deswegen nicht gekürzt werden. Das hat das Sozialgerichts München entschieden (AZ: S 30 EG 37/08).

4. Betriebliche Altersvorsorge im Blick behalten


Wer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für eine Zusatzrente spart, wird dafür bei der Elterngeld-Berechnung bestraft. Denn der Teil des Gehalts, der in die betriebliche Altersvorsorge fließt, zählt nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung. Das hat das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 9/08 R) entschieden und darauf hingewiesen, dass steuerfreie Einkünfte bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden dürften. Die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge seien aber steuerfrei und können damit nicht berücksichtigt werden. Bei einem Kinderwunsch sollten Eltern also darüber nachdenken, die Zusatzvorsorge auszusetzen, um das Elterngeld nicht unnötig zu schmälern.

5. Clevere Planung bringt mehr Elterngeld

Wenn Eltern ihre Kinder sehr schnell hintereinander bekommen, können Sie in den Genuss einer ganz besonderen Verlängerung des Elterngeldes kommen. Wird nämlich das zweite Kind unmittelbar nach Auslaufen des Elterngeldbezugs für das erste Kind geboren, ist das Elterngeld für das zweite Kind genau so hoch wie für das erste Kind. Der Grund: Zeiten des Elterngeldbezuges werden bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt. Damit zählt das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes. Ein weiterer Bonus: Das Elterngeld wird zusätzlich noch erhöht um den Geschwister-Bonus: So können zu dem Maximal-Elterngeld von 1.800 Euro nochmals 180 Euro hinzukommen.

6. Variables Gehalt mit einplanen


Oft werden Arbeitnehmern neben dem Fixgehalt variable Gehaltsbestandteile gezahlt. Solche Zahlungen wurden zunächst bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Das allerdings störte das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 3/09), das mit seiner Entscheidung dafür gesorgt hat, dass solche Gehaltsbestandteile bei der Elterngeldberechnung mit einfließen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Provisionen und andere Gratifikationen bleiben jedoch grundsätzlich unberücksichtigt. Tipp: Wenn möglich, sollten diese Einmalzahlungen arbeitsvertraglich zumindest für die Monate vor der Geburt auf das Gesamtgehalt umgelegt werden. So steigt das regelmäßige Netto-Einkommen – und das Elterngeld fällt entsprechend höher aus.

7. Elterngeld und arbeiten

Wer neben dem Elterngeldbezug arbeiten will, muss genau planen. Denn grundsätzlich bekommen Sie Elterngeld nur dann, wenn Sie neben der Kinderbetreuung nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten – und zwar im Monatsdurchschnitt! Das heißt aber, dass Sie frei wählen können, wie Sie Ihre Arbeitszeit einteilen. Sie können zwei Wochen jeweils 45 Stunden arbeiten und die anderen beiden Wochen ganz frei nehmen – in diesem Fall kommen Sie auf 22,5 Wochenstunden (90 Stunden aus zwei Wochen durch vier Wochen geteilt) und bekommen Elterngeld – wenn auch das Einkommen angerechnet wird.

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