Private E-Mails
Gefährlicher Spaß im Büro
17.06.2010
Von Alexander Sedlak
Private E-Mails oder der Blick ins Internet, der nicht geschäftlichen Zwecken dient, für viele Büroangestellte ist das normal. Doch Vorsicht: Oft gibt es eindeutige Regelungen für das Surfen am Arbeitsplatz, die den Angestellten nicht gefallen werden.

Wer eine neue Arbeitsstelle beginnt und sich nicht klar ist, wie die Regelungen aussehen, der sollte ganz einfach beim Vorgesetzten nachfragen. Grundsätzlich gilt stets die Maxime, dass die Arbeit vorgeht. Die Nutzung des beruflichen PC für mitunter private Zwecke ist überaus verbreitet, doch sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es keinerlei Anspruch darauf gibt.
In vielen Betrieben wird die private Nutzung des Internetanschlusses bzw. des PC zwar stillschweigend geduldet, solange sich dies im vernünftigen Rahmen bewegt. Um sicher zu gehen, sollte man sich möglichst auf die Pausenzeiten beschränken, wenn man private Mails schreibt oder eben mal die eigene Online-Banking-Seite besucht. Jeder Angestellte sollte sich im Klaren darüber sein, dass beispielsweise sämtliche Seitenaufrufe ganz automatisch protokolliert werden. Das kann man sich vorstellen wie die Anrufliste im Telefon. Dort steht zwar nicht, was gesprochen wurde, aber welche Nummer gewählt wurde, sowie wann und wie lange die Verbindung bestanden hat. Beim Internet wird die aufgerufene Internetadresse protokolliert, sowie der Zeitpunkt wann dies geschah.
Und bei einem klaren Verbot?
Wird dagegen die Nutzung von PC und Internetanschluss für private Zwecke generell untersagt, so muss man sich daran tunlichst halten, das gilt auch für die Pausen oder für die Nutzung außerhalb der Arbeitszeit. Die Nichtbeachtung kann zu Abmahnungen führen, die wiederum ein wichtiges Glied in der Argumentationskette einer Kündigung sein können. Ob ein Verstoß gegen das genannte Verbot selbst schon ein Kündigungsgrund sein kann, ist hingegen strittig.
Ganz besonders kritisch kann es werden, wenn man sich über ein Verbot hinweggesetzt hat und dann beispielsweise ein Computervirus ins Firmennetzwerk eingeschleust wird. Das kann als grob fahrlässige Handlung ausgelegt werden. Auch sollte man bei den Inhalten wählerisch sein, die man sich z.B. im Internet anschaut. Wer trotz eines Nutzungsverbots auch noch verbotene Internetseiten, beispielsweise pornografischen Inhalts aufruft, der verhält sich doppelt falsch. Hier liegt nicht nur ein Vertrauens- sondern auch ein Rechtsbruch vor.
Sind Daten vertraulich?
Grundsätzlich müssen private Daten auf dem PC durchaus vertraulich sein, allerdings kommt es in Unternehmen immer wieder vor, dass die Vorgänge am PC mittels eines „Wächterprogramms“ wie z.B. „Back Orifice“, extensiv überwacht und protokolliert werden. Das kann sämtliche Aktivitäten am PC betreffen und ermöglicht sogar das Aufzeichnen des Bildschirminhalts in einer Videodatei. Erlaubt ist das zwar nicht, aber da die Überwachung für den Mitarbeiter völlig unsichtbar abläuft, wird man sich schon deshalb kaum dagegen wehren. Ausnahme: Es liegt eine entsprechende Betriebsvereinbarung vor oder der Mitarbeiter hat der Überwachung explizit zugestimmt.
Die Rechtsprechung in diesem Umfeld ist eigentlich relativ einfach zu verstehen, wie bereits in einigen Punkten ausgeführt, sie ist aber in besonderem Maß von der Interpretation von Richtern abhängig. Die Rechtslandschaft ist aber in starker Bewegung, immer wieder werden bestehende Regeln neu ausgelegt, zudem sorgt schon die Natur der Thematik dafür, dass immer wieder an den Gesetzen nachgebessert werden muss. Vor 15 Jahren waren diese Themen bei weitem nicht so aktuell wie heute, es gab kaum offizielle Vorgaben. Dazu ein aktuelles Beispiel: Wenn im Unternehmen private E-Mails erlaubt sind, durfte ein Chef diese bislang nicht einsehen, selbst um dienstliche Nachrichten lesen zu können. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat dies nun neu ausgelegt: Wenn eine E-Mail beim Empfänger angekommen ist, ist die „laufende Kommunikation“, die schützenswert ist, abgeschlossen. Die E-Mail fällt in dem Moment nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis.